Bald übernimmt die Bafin die Aufsicht über freie Finanzanlagenvermittler. Doch was kann sie besser als Gewerbeämter oder Handelskammern, die diese Aufgabe aktuell wahrnehmen? Dazu hat sich Elisabeth Roegele, die Chefin der Wertpapieraufsicht, nun in einer Publikation der Behörde geäußert.
Geht es nach dem Plan der Bundesregierung, geht die Aufsicht über die fast 38.000 Finanzanlagenvermittler Anfang 2021 auf die Bafin über (FONDS professionell ONLINE berichtete). Doch was kann die Bonner Behörde besser als die Industrie- und Handelskammern und Gewerbeämter, die derzeit über die Vermittler wachen? „Wir haben sehr viel Erfahrung in der Verhaltensaufsicht, sprich: mit der Aufsicht über die Anforderungen bei der Anlageberatung und -vermittlung“, betont Elisabeth Roegele, die Chefin der Wertpapieraufsicht, in einem Interview mit dem hauseigenen „Bafin-Journal“. Ihre Behörde könne zudem für eine „einheitliche Aufsichtspraxis sorgen, also dafür, dass freie Finanzanlagenvermittler nach Standards beaufsichtigt werden, die mit denen für Banken vergleichbar sind“.
Die Bündelung der Aufsicht unter einem Dach habe zudem den Vorteil, dass die Vorstellungen des europäischen Gesetzgebers etwa mit Blick auf die Finanzmarktrichtlinie Mifid II flächendeckend umgesetzt werden könnten, meint die Bafin-Vizepräsidentin. „Europäisches Recht auszulegen und anzuwenden gehört zu unserem täglichen Geschäft“, so Roegele. Dazu, wie ihre Behörde die Aufsicht über Zehntausende Vermittler in der Praxis stemmen könnte, ist in dem Interview nichts zu erfahren – diese Frage wurde schlicht nicht gestellt. Im Eckpunktepapier, das das Bundesfinanzministerium im Juli veröffentlicht hatte, ist nur zu lesen, dass die „Aufsichtsprozesse (…) weitgehend digitalisiert erfolgen“ sollen.
„Spürbares Plus an Sicherheit“
Anlass
für das Interview im „Bafin-Journal“ ist das „Maßnahmenpaket zur
weiteren Stärkung des Anlegerschutzes im Bereich der Vermögensanlagen
und geschlossenen Publikumsfonds“, das die Ministerien für
Verbraucherschutz (BMJV) und Finanzen (BMF) Mitte August vorgestellt
hatten (FONDS professionell ONLINE berichete).
Die geplanten Änderungen dürften für ein „spürbares Plus an Sicherheit“
auf dem grauen Kapitalmarkt sorgen, meint Roegele, sie seien aber nicht
als „Rundum-sorglos-Paket“ gedacht. „Das Paket wird für mehr
Transparenz bei den Vermögensanlagen sorgen, und Anleger werden am
Kapitalmarkt selbstbestimmter entscheiden können, wie sie ihr Geld
anlegen können. Was aber auch bedeutet, dass Anleger sich informieren
und selbst entscheiden müssen.“
Roegele begrüßt beispielsweise, dass Anleger entsprechende Investments künftig nur noch über beaufsichtigte Vermittler erwerben dürfen. „Dass Anbieter ihre Vermögensanlagen grundsätzlich bald nicht mehr selbst an Privatanleger vertreiben dürfen, ist ein deutlicher Schritt in die richtige Richtung“, sagt sie.
Die Vorgabe, dass Verbrauchern keine Blindpool-Konstruktionen mehr angeboten werden dürfen, habe nichts mit Bevormundung zu tun, betont sie. „Ein privater Anleger sollte wissen, worin er sein Geld investiert. Nur dann kann er wirklich abwägen“, so Roegele. „Das gesamte Verbraucherschutzpaket hat das Ziel, Anleger in die Lage zu versetzen, mündige Entscheidungen zu treffen. Das ist ein sehr wichtiger Punkt – und das Gegenteil von Bevormundung.“ Die Bundesregierung wolle Verbraucher stärken, entlasse sie aber nicht aus der Verantwortung. „Dieser Weg ist der einzig gangbare. Wer sich nicht mit einem Anlageobjekt befassen und dies einem Manager überlassen will, hat immer noch die Möglichkeit, in Fonds zu investieren“, so Deutschlands oberste Wertpapieraufseherin.
Produktintervention als „scharfes Schwert“
In ihrem Eckpunktepapier halten die Ministerien die Bafin auch dazu an,
die Möglichkeiten der Produktintervention konsequent auszuschöpfen,
also beispielsweise den Vertrieb einzelner Anlagen zu verbieten. „Es
geht dem BMF und dem BMJV darum, noch einmal deutlich zu machen, wie
wichtig das scharfe Schwert Produktintervention ist“, sagt Roegele. „Die
Produktintervention kann immer nur ultima ratio sein. Aber manchmal
reicht es sogar schon aus, darauf hinzuweisen, dass wir eine solche
Möglichkeit haben.“
Aus ihrer Sicht gebe es ein „Nebeneinander zweier Instrumente“: „Es gibt die Prospektbilligung, die wir nach dem gesetzlichen Auftrag durchführen – wir prüfen also Kohärenz, Vollständigkeit und Verständlichkeit. Und es gibt die Produktintervention, die sehr weit gehen kann.“ Selbst wenn ein Anbieter sämtliche prospektrechtliche Vorgaben erfülle und die Bafin den Prospekt billigen müsse, hindere das die Behörde nicht daran, anschließend doch den Vertrieb des Produktes zu verbieten. „Wenn wir erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz haben, können wir intervenieren“, betont Roegele. „Das klingt wie ein Widerspruch, ist aber keiner.“ (bm)