Geldwäschegesetz

Finanzanlagenvermittler fallen nicht unter das Geldwäschegesetz (GWG). Für Vermittler von Versicherungen gelten die Vorschriften in den meisten Fällen. Über Vertriebsvereinbarungen können jedoch beide Berufsgruppen betroffen sein. Welche Pflichten dann zu beachten sind.

Das neue Geldwäschegesetz (GWG) ist bereits im Juni 2017 in Kraft getreten. Dennoch herrscht unter Versicherungsvermittlern und Finanzberatern zuweilen immer noch Unsicherheit darüber, ob sie überhaupt direkt betroffen sind oder nicht. In der Tat bedarf diese Frage zumindest für Vermittler mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) einer etwas genaueren Betrachtung.

„Finanzanlagenvermittler fallen nicht unter das Geldwäschegesetz“, sagt Udo Brinkmöller, Partner der Düsseldorfer Kanzlei BMS Rechtsanwälte. Anders als Versicherungsvermittler, die dem GWG immer dann unterliegen, wenn sie Lebensversicherungen oder Policen mit Anlagecharakter vertreiben, was meist der Fall sein dürfte. Im Gesetz findet sich zwar keine konkrete Textpassage, die 34f-ler von den Vorschriften explizit ausnimmt. „In Paragraf 2 verweist das GWG aber auf die Bereichsausnahme, die im Kreditwesengesetz für 34f-Vermittler definiert ist und schließt sie damit als Verpflichtete aus“, erklärt Brinkmöller. Damit seien sie von den Geldwäscheregelungen folglich nicht direkt betroffen.

Mittelbar doch betroffen
Über Vertriebsvereinbarungen mit Depotbanken oder auch Maklerpools treffen einige Pflichten aus dem GWG aber auch 34f-Vermittler. Schließlich haben Depotbanken oder Fondsanbieter, die selbst unmittelbar unter das Gesetz fallen, keinen Kundenkontakt. Daher übertragen sie in den Vereinbarungen mit freien Vermittlern die Identifikations-, Aufbewahrungs- und Sorgfaltspflichten auf die Vertriebler. Maklerpools, die diese Pflichten von Versicherern und Fondsplattformen übernehmen, reichen sie per Vertriebsvereinbarung an ihre Partner durch. Vermittler und Berater sollten daher sehr genau wissen, welchen Verpflichtungen aus dem Geldwäschegesetz sie nachkommen müssen.